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   BVerwG, 18.02.1985 - 9 B 220.84   

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BVerwG, 18.02.1985 - 9 B 220.84 (https://dejure.org/1985,6805)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1985 - 9 B 220.84 (https://dejure.org/1985,6805)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1985 - 9 B 220.84 (https://dejure.org/1985,6805)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Asylrechtserhebliche Bedeutung von Strafverfolgungsmaßnahmen und Verstößen gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit - Verfolgung von Wirtschaftsstraftätern in Ghana - Anforderungen an die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 9 B 220.84
    Soweit mit der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß beruhe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 184 und 195) sowie vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 und 9 C 3.84 - (InfAuslR 1984, 216 und 219), entspricht die Beschwerde schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Danach reicht es für die Abweichungsrüge nicht aus, lediglich Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts anzuführen, von denen die angefochtene Entscheidung nach Ansicht der Beschwerde abweicht; vielmehr bedarf es zusätzlich der Darlegung, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsansicht das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 161.83

    Anspruch auf Gewährung von Asyl - Voraussetzungen für die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 9 B 220.84
    Soweit mit der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß beruhe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 184 und 195) sowie vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 und 9 C 3.84 - (InfAuslR 1984, 216 und 219), entspricht die Beschwerde schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Danach reicht es für die Abweichungsrüge nicht aus, lediglich Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts anzuführen, von denen die angefochtene Entscheidung nach Ansicht der Beschwerde abweicht; vielmehr bedarf es zusätzlich der Darlegung, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsansicht das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 9 B 220.84
    Einer solchen Darlegung hätte es indessen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur schlüssigen Bezeichnung einer Aufklärungsrüge bedurft (vgl. z.B. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 9 B 220.84
    Soweit mit der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß beruhe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 184 und 195) sowie vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 und 9 C 3.84 - (InfAuslR 1984, 216 und 219), entspricht die Beschwerde schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Danach reicht es für die Abweichungsrüge nicht aus, lediglich Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts anzuführen, von denen die angefochtene Entscheidung nach Ansicht der Beschwerde abweicht; vielmehr bedarf es zusätzlich der Darlegung, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsansicht das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 3.84

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Auslegung - Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1985 - 9 B 220.84
    Soweit mit der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß beruhe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 184 und 195) sowie vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 und 9 C 3.84 - (InfAuslR 1984, 216 und 219), entspricht die Beschwerde schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Danach reicht es für die Abweichungsrüge nicht aus, lediglich Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts anzuführen, von denen die angefochtene Entscheidung nach Ansicht der Beschwerde abweicht; vielmehr bedarf es zusätzlich der Darlegung, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsansicht das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130).
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